Konstruktive Abstimmung zwischen Informationsdienstleistern und nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden zu Branchenpools

Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von sogenannten geschlossenen Branchenpools durch Informationsdienstleister hat zuletzt in den Medien eine verstärkte Diskussion stattgefunden. Im Zusammenhang mit diesem Thema fand am 2. November 2020 die Sitzung des Arbeitskreises Auskunfteien der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern als Videokonferenz statt. In diesem Rahmen waren die Informationsdienstleister CRIFBÜRGEL und Schufa eingeladen, ihr Konzept und ihre Auffassungen darzulegen.

Es fand eine intensive und sehr konstruktive Aussprache, vor allem hinsichtlich der zentralen Fragen statt, ob und wie die Verarbeitung von Kundendaten der Energieversorger gestaltet werden kann. CRIFBÜRGEL hat vor den Datenschutzaufsichtsbehörden klar dargelegt, dass die in dem Konzept vorgesehende Datenverarbeitung Rückschlüsse auf eine etwaige Wechselneigung ausschließe.

Die Ansicht einiger Vertreter der Datenschutzaufsichtsbehörden, eine Verarbeitung von ungestört laufenden Energieversorgungsverträgen sei unzulässig, teilt CRIFBÜRGEL nicht. Die Verarbeitung sogenannter Positivdaten ist erforderlich, um ein umfassendes Bild über das Zahlungsverhalten und die Kreditwürdigkeit einer betroffenen Person zu geben. Dabei werden die Informationen über ungestört laufende Vertragsverhältnisse gerade zum Vorteil der betroffenen Personen bewertet. Eine mögliche Wechselneigung wird daraus nicht abgeleitet. Ein solches Merkmal ist in der Konzeptionierung des Pools nicht vorgesehen.

Zu den zulässigen Zwecken der Datenverarbeitung von geschlossenen Branchenpools gehören die Betrugsvermeidung (Fraud-Prevention), die Vermeidung von kreditorischen Risiken (Default-Prevention) und die Adressermittlung im Forderungsmanagement. Auch die Erkennung von häufigem Anbieterwechsel kann ein legitimes Interesse für die Datenverarbeitung sein, in denen betroffene Personen gezielt vertragsbrüchig oder sogar in betrügerischer Absicht zwischen den Anbietern wechseln, um Neukundenprämien zu erlangen.

In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift für Datenschutz hat sich Herr Dr. Simon Assion von der renommierten Frankfurter Anwaltskanzlei bird&bird in einer gutachterlichen Darstellung zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von sogenannten Positivdaten durch Auskunfteien geäußert (https://rsw.beck.de/rsw/upload/ZD/ZD_Beilage_12-2020.pdf).

Abschließend möchten wir festhalten, dass die aktuelle Berichterstattung im Hinblick auf die Identifizierung von vertragstreuen Wechselkunden falsch ist. Zudem gibt es kein Verbot der Aufsichtsbehörden gegenüber Informationsdienstleistern einen Branchenpool zu betreiben.

Herausgeber:  CRIF Bürgel GmbH, Friesenweg 4, 22763 Hamburg, presse@crifbuergel.de, www.crifbuergel.de

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